Das Immobilienrecht der Schweiz unterliegt diversen kantonalen Sonderregeln.
In den Grundsätzen ist das Immobilienrecht der Schweiz landesweit einheitlich, jedoch sind diverse regionale Besonderheiten in den 26 Kantonen zu beachten.
In den Grundsätzen ist das Immobilienrecht der Schweiz landesweit einheitlich, jedoch sind diverse regionale Besonderheiten in den 26 Kantonen zu beachten.
Ausländer brauchen für den Kauf einer Immobilie eine Bewilligung
nach der Lex Koller. In vielen Kantonen dürfen Ausländer Zweitwohnsitze nur in Orten
kaufen, die als Tourismusgemeinden definiert sind. Je nach Ortschaft
kommen Beschränkungen bezüglich der Kaufsummen und der Zahl der an
Ausländer verkäuflichen Objekte hinzu. Die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags erfolgt in der Regel
durch Notare. In vielen Kantonen sind dafür auch Gemeindeschreiber,
Grundbuchverwalter oder öffentlich bestellte Rechtsanwälte zuständig. Die Beurkundung sollte an dem Ort erfolgen, an dem das Grundstück
liegt. Kenntnisse kantonaler Besonderheiten und Kontakte zu den Behörden
öffnen viele Türen. Vor Abschluss eines Kaufvertrags sollte man sich stets einen
aktuellen Ausdruck aus dem Grundstücksregister besorgen. Die
Grundbuchämter werden in der Schweiz von den Kantonen geführt. Insgesamt
gibt es circa 340 Grundbuchämter.In den meisten Kantonen bestehen für die einzelnen Erwerbsvorgänge
unterschiedliche Steuersätze. So ist etwa in vielen Kantonen die
Vererbung an Ehegatten oder Kinder steuerfrei. Wo dies nicht der Fall
ist, richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer unter anderem nach der
Lage des Grundstücks.
EU-Bürger dürfen Erstwohnsitze aufgrund der vor kurzem erfolgten Verlängerung desGegenseitigkeitsabkommens mit der EU vom 1.6.2002 unbeschränkt kaufen;
für Zweitwohnsitze dagegen gelten die kantonal unterschiedlichen
Sonderregeln der Lex Koller. Bürger anderer Staaten (zum Beispiel aus
Russland oder den USA) unterliegen den Entscheidungen der
Kantonsbehörden.
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