Donnerstag, 19. September 2019

Immobilienrecht Schweiz: Wer darf kaufen?

Das Immobilienrecht der Schweiz unterliegt diversen kantonalen Sonderregeln.
In den Grundsätzen ist das Immobilienrecht der Schweiz landesweit einheitlich, jedoch sind diverse regionale Besonderheiten in den 26 Kantonen zu beachten.
Ausländer brauchen für den Kauf einer Immobilie eine Bewilligung nach der Lex Koller. In vielen Kantonen dürfen Ausländer Zweitwohnsitze nur in Orten kaufen, die als Tourismusgemeinden definiert sind. Je nach Ortschaft kommen Beschränkungen bezüglich der Kaufsummen und der Zahl der an Ausländer verkäuflichen Objekte hinzu. Die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags erfolgt in der Regel durch Notare. In vielen Kantonen sind dafür auch Gemeindeschreiber, Grundbuchverwalter oder öffentlich bestellte Rechtsanwälte zuständig. Die Beurkundung sollte an dem Ort erfolgen, an dem das Grundstück liegt. Kenntnisse kantonaler Besonderheiten und Kontakte zu den Behörden öffnen viele Türen. Vor Abschluss eines Kaufvertrags sollte man sich stets einen aktuellen Ausdruck aus dem Grundstücksregister besorgen. Die Grundbuchämter werden in der Schweiz von den Kantonen geführt. Insgesamt gibt es circa 340 Grundbuchämter.In den meisten Kantonen bestehen für die einzelnen Erwerbsvorgänge unterschiedliche Steuersätze. So ist etwa in vielen Kantonen die Vererbung an Ehegatten oder Kinder steuerfrei. Wo dies nicht der Fall ist, richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer unter anderem nach der Lage des Grundstücks. 
EU-Bürger dürfen Erstwohnsitze aufgrund der vor kurzem erfolgten Verlängerung desGegenseitigkeitsabkommens mit der EU vom 1.6.2002 unbeschränkt kaufen; für Zweitwohnsitze dagegen gelten die kantonal unterschiedlichen Sonderregeln der Lex Koller. Bürger anderer Staaten (zum Beispiel aus Russland oder den USA) unterliegen den Entscheidungen der Kantonsbehörden.


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