Der Besitzer von Stockwerkeigentum ist frei, sein
Nutzungsrecht selber auszuüben oder die Wohnung zu vermieten. Jedoch bleibt er
der Gemeinschaft gegenüber stets verpflichtet.
Als Stockwerkeigentümer können Sie Ihre Wohnung
selber nutzen oder diese einem Dritten vermieten. Das besagt das Recht zur
selbstständigen Verwaltung der Sonderrechtsräume.
Möchten Sie Ihre Wohnung vermieten, gehen Sie am
besten gleich vor wie der Besitzer eines Mehrfamilienhauses: Wohnung ausschreiben oder im Bekanntenkreis
anpreisen, die potentiellen Bewerber zu einer Besichtigung einladen und
schliesslich diejenigen aussuchen, die am besten zur Hausgemeinschaft passen.
Die Vorgaben des Mietrechts einhalten
Die Normen des Mietrechts
müssen Sie anschliessend beim Aufsetzen des Vertrages zwingend beachten. Als
Vermieter können Sie Vertragsdauer, Mietzins sowie Nutzungszweck der Wohnung
festlegen. Vertraglich sollten Sie zudem vereinbaren, dass die Mieterschaft
nicht mehr Rechte erhält, als den Eigentümern selbst zukommen.
Festlegung des Mietzinses
Für die Festlegung des Mietzinses einer Wohnung
können Sie auf verschiedene Methoden zurückgreifen:
Berechnung basierend auf der kostendeckenden
Bruttorendite: Für diese Kalkulation werden die Anlagekosten
(Liegenschaftspreis und Hypotheken) sowie die laufenden Kosten (Kapital- und
Bewirtschaftungskosten) herangezogen.
Berechnung basierend auf der Nettorendite: Dabei
ist das investierte Eigenkapital, der Liegenschaftsaufwand (die Hypo-Zinsen,
Betrieb, Unterhalt und Verwaltung) zu berücksichtigen.
Berechnung anhand Orts- oder Quartierüblichkeit: In
diesem Fall werden verschiedene Objekte verglichen, die sich von der Grösse,
dem Standorte, der Ausstattung sowie des Zustands und der Bauperiode sehr
ähnlich sind.
Nebenkosten besser auslagern
Da ein Stockwerkeigentümer die Betriebskosten dank
der alljährlichen Abrechnung gut kennt, sollte er die Nebenkosten aus dem
Mietzins herausnehmen und eine Akontozahlung vereinbaren. Jedoch können nicht
sämtliche Gemeinschaftskosten als Nebenkosten verrechnet werden.
Im mietrechtlichen Sinn fallen unter den Begriff
Nebenkosten nur solche Beträge, die sich aus dem Gebrauch der Wohnung ergeben
also etwa Hauswartung, Strom, Heizung und Warmwasser, Kehrichtgebühren etc. Quelle: www.immoscout24.ch