Werterhaltende Arbeiten und Unterhaltskosten dürfen immer von den
Steuern abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise Malerarbeiten, ein
neues Dach oder der Ersatz des kaputten Kühlschranks. Wer einen Neubau
gekauft und noch keine werterhaltenden Arbeiten vorgenommen hat, hat
dennoch eine Abzugsmöglichkeit. Bei Immobilien, die jünger als zehn
Jahre alt sind, können zehn Prozent des Eigenmietwerts als Pauschalabzug
abgezogen werden.
Für ältere Liegenschaften sind es üblicherweise 20 Prozent. Wenn jedoch
während des Jahres viele Renovationsarbeiten getätigt wurden, lohnt sich
immer eine direkte Gegenüberstellung der effektiven Kosten zum
Pauschalabzug. Aber Achtung: Sobald eine Ausgabe, wie beispielsweise
eine grössere Küche, den Wert der Liegenschaft erhöht, kann der Betrag
nicht von den Steuern abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt jedoch: Dient
die wertvermehrende Ausgabe der Umwelt und werden damit die
Energiekosten der Liegenschaft gesenkt, ist der Steuerabzug möglich.
Neue Züricher Zeitung (Juli 2014): "Am Schweizer Betongold führt kein Weg vorbei"
"Am Schweizer Betongold führt kein Weg vorbei"
Dienstag, 3. August 2021
Instandsetzungskosten dürfen von den Steuern abgezogen werden
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