Das vertragliche Vorkaufsrecht
Vertraglich vereinbaren lassen sich zwei Arten von Vorkaufsrechten.
Werden in einem Vertrag, der durch einen Notar öffentlich beurkundet
werden muss, bereits der Kaufpreis sowie eventuell weitere Bedingungen
für den Erwerb der Liegenschaft festgelegt, handelt es sich um ein
limitiertes Vorkaufsrecht. Damit es auch gegenüber Dritten Gültigkeit
hat, muss es im Grundbuch vorgemerkt werden.
In einem unlimitierten Vorkaufsrecht hingegen, bei welchem die
Schriftform ausreicht, sind keine genauen Bedingungen fixiert. Es
berechtigt dazu, die Immobilie zu den gleichen Konditionen zu erstehen
wie andere potenzielle Käufer. Im Zweifelsfall geht das Gesetz von einem
unlimitierten Vorkaufsrecht aus. Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann
für maximal 25 Jahre eingeräumt werden und ist, wenn nichts anderes
vereinbart ist, vererblich.
Informationspflicht des Grundbuchs
Will der Eigentümer die Liegenschaft veräussern, womit ein
sogenannter Vorkaufsfall eintritt, muss er den Vorkaufsberechtigten
schriftlich – am besten mit einem eingeschriebenen Brief – über seine
Absicht sowie die Details des abgeschlossenen Kaufvertrags mit einer
dritten Partei informieren.
Ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, ist auch der
Grundbuchverwalter verpflichtet, die Beteiligten über grundbuchliche
Verfügungen in Kenntnis zu setzen. Wer nun von seinem Recht Gebrauch
machen will, muss dies innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Mitteilung gegenüber dem Eigentümer geltend machen und mit allen Rechten
und Pflichten die Stellung des Käufers einnehmen. Wird die Liegenschaft
jedoch vererbt, verschenkt oder getauscht, tritt das Vorkaufsrecht
nicht in Kraft. Denn in diesem Fall hält das Gesetz ausdrücklich fest,
dass es sich in diesem Fall nicht um einen Vorkaufsfall handelt.
Sonderfall Stockwerkeigentum
Ein Sonderfall liegt beim Stockwerkeigentum vor. Hier gilt kein gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber den anderen Eigentümern. Verkauft der Nachbar seine Wohnung, besteht also nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn es im Reglement oder im Begründungsakt zum Stockwerkeigentum explizit festgeschrieben ist. Für ein solches im Reglement fixiertes Vorkaufsrecht gelten die Bestimmungen des limitierten, beziehungsweise unlimitierten Vorkaufsrechts.
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