Donnerstag, 27. August 2020

Renovationen und Modernisierungen steuerlich geltend machen

Der Kauf einer Bestandsimmobilie ist meist mit Umbauten, Renovationen oder Modernisierungen verbunden. Dabei gilt, dass wertvermehrende Aufwendungen bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Lediglich der werterhaltende Teil der Kosten ist steuerlich absetzbar.

Für Abzüge ist der Steuerpflichtige beweispflichtig. Bewahren Sie deshalb alle Rechnungen auf und machen Sie Fotos vom Zustand der Immobilie vor der Renovation. Unser Tipp: Bei grösseren Umbauten lohnt sich eventuell eine Verteilung der Arbeiten auf mehrere Jahre.
Bei Hauskäufen galt für die ersten fünf Jahre die so genannte «Dumont-Praxis». Normalerweise abzugsfähige, werterhaltende Renovationen gelten nach dieser Gerichtspraxis in den ersten fünf Jahren nach Kauf grundsätzlich als wertvermehrend und sind somit bei der direkten Bundessteuer nicht abzugsfähig.
Inzwischen wurde die «Dumont-Praxis» vom Bundesgericht gelockert, andererseits für alle kantonalen Einkommenssteuern vorgeschrieben. Im Bundesparlament sind die entsprechenden Gesetzesänderungen zur Abschaffung dieser Einschränkung unterwegs, sie sind allerdings noch nicht beschlossen. Es lohnt sich also, aufzupassen und nicht dringende Renovationen etwas aufzuschieben. Quelle www.immoscout24.ch

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen